6/4.4 Gestaltungen beim behinderten Einzelkind

Autor: Grziwotz

Ausgangsüberlegung

Bei den vorstehend erläuterten Gestaltungsmöglichkeiten - Vor- und Nacherbschaft bzw. Vor- und Nachvermächtnis (siehe Teil 6/4.3.2) - existiert stets eine Person, die als potentieller Nacherbe des behinderten Kindes in Betracht kommt. Zumeist handelt es sich dabei um Geschwister sowie Neffen oder Nichten des behinderten Kindes.

Wenn jedoch das behinderte Kind das einzige Kind ist, besteht häufig das Bedürfnis, eine Betreuungseinrichtung, die das Kind betreut, oder eine rechtsfähige juristische Person (Stiftung, Verein, öffentliche Einrichtung), welche die Förderung von Behinderten zum Zweck hat, zum Erben einzusetzen. Dieses Bedürfnis kann auch bei der Existenz von in Bezug auf das behinderte Kind ungeeigneten oder aus anderen Gründen nicht in Betracht kommenden Familienangehörigen bestehen.

Heimrecht

Probleme haben sich bei Einsetzung des Trägers des Heims, in dem der behinderte Mensch untergebracht war, aufgrund des § 14 Abs. 1 HeimG a.F. ergeben. Die Vorschrift hatte folgenden Wortlaut:

"Dem Träger [erg.: des Heims] ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen oder Bewohnern … Geld- oder geldwerte Leistungen über das nach § 5 vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen."