7/4.1 Beratung des Miterben - Allgemeines

Autor: Rottmann

Regelfall/Sonderfall

Das Gesetz regelt im Erbrecht den Fall des Alleinerben als den Normalfall. Die Miterbengemeinschaft sieht es als Sonderfall an, obwohl die Praxis anders aussehen und dort der Alleinerbe eher der Sonderfall sein dürfte. In den §§ 2032 ff. BGB enthält das Gesetz die maßgeblichen Vorschriften, die im Fall des Bestehens einer Miterbengemeinschaft zu berücksichtigen sind. Insbesondere die Verwaltung des Nachlasses (siehe Teil 7/4.5), aber auch die Auseinandersetzung des Nachlasses (siehe Teil 7/4.8 ff.) dürften in der Beratungspraxis eine maßgebliche Rolle spielen, so dass es für den Berater unumgänglich ist, sich mit den diesbezüglichen Besonderheiten einer Erbengemeinschaft fundiert auseinanderzusetzen.

Entstehung der Erbengemeinschaft

Die Erbengemeinschaft entsteht durch gesetzliche oder infolge gewillkürter Erbfolge (Testament oder Erbvertrag). Nun bestimmt § 2032 BGB schlicht, dass der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen wird, wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt. Daraus folgt: Geht der Nachlass ipso iure auf mehrere Erben über, entsteht kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft mit sämtlichen Erben.

Beispiel für gesetzliche Erbfolge