7/4.5 Verwaltung des Nachlasses

Autoren: Gottwald/Schuller

7/4.5.1 Allgemeines - Grundsätze

Liquidationsgemeinschaft

Die Erbengemeinschaft ist nach dem Gesetz keine Dauergemeinschaft, sondern nur zur Abwicklung und Aufteilung der Hinterlassenschaft des Erblassers geschaffen, wenn er mehrere Erben hinterlässt; sie ist also von Anfang an eine sogenannte (geborene) Liquidationsgemeinschaft, deren Auflösung jeder Miterbe betreiben kann, § 2042 Abs. 1 BGB. Grundsätzlich können und werden die Miterben einvernehmlich Zeit und Art der Nachlassauseinandersetzung bestimmen. Darauf soll später eingegangen werden. Vor der (endgültigen) Auseinandersetzung steht meist eine mehr oder weniger lange andauernde Verwaltung des Sondervermögens Nachlass der Gesamthandsgemeinschaft.

Handlungen

In der Zeit zwischen dem Erbfall und der Auseinandersetzung des Nachlasses sind in Bezug auf einzelne Nachlassgegenstände rein tatsächliche und rechtliche Handlungen vorzunehmen (Verwaltung des Nachlasses, § 2038 Abs. 1 BGB). Dabei bedeutet Verwaltung gleich Maßnahmen zur Erhaltung oder Vermehrung des Nachlasses. Insoweit legt § 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Beziehungen zwischen den Miterben untereinander das Prinzip der gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses fest. Dieser Grundsatz folgt strikt der gesamthänderischen Ausgestaltung der Miterbengemeinschaft. Es gibt allerdings einige gesetzliche Ausnahmen vom gesamthänderisch geprägten Grundprinzip der Gemeinschaft.

Grundsatz der Einstimmigkeit