7/4.1 Beratung des Miterben - Allgemeines

Autoren: Gottwald/Schuller

Regelfall/Sonderfall

Das Gesetz regelt im Erbrecht den Fall des Alleinerben als den Normalfall. Die Miterbengemeinschaft sieht es als Sonderfall an, obwohl die Praxis anders aussieht und dort der Alleinerbe eher der Sonderfall sein dürfte. Die Beratung des Alleinerben steht deshalb auch in diesem Werk vor derjenigen der Miterben (siehe Teil 7/3).

Entstehung Erbengemeinschaft

Die Erbengemeinschaft entsteht durch gesetzliche oder infolge gewillkürter Erbfolge (Testament oder Erbvertrag). Nun bestimmt § 2032 BGB schlicht, dass der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen wird, wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt.

Beispiel

Stirbt z.B. der Ehemann in einer bestehenden Ehe, aus der drei Kinder hervorgegangen sind, bestand der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft und ist eine letztwillige Verfügung nicht getroffen, werden die Ehefrau gesetzliche Erbin zu 1/2 und die drei Kinder gesetzliche Erben zu je 1/6 und bilden zusammen eine Miterbengemeinschaft.

Einfluss der Beteiligten