7/4.10 Klage auf Erbauseinandersetzung - Erbteilungsklage

Autoren: Gottwald/Schuller

Allgemeines

Scheitert die Einigung aller Miterben über eine mögliche Auseinandersetzung des Nachlasses, bleibt als letztes Mittel die Erhebung der Auseinandersetzungs- oder Erbteilungsklage. In der Praxis ist es bisweilen geboten, möglichst umgehend die Klage zu erheben. Dabei darf nicht verkannt werden, dass unter dem Druck des anhängigen Rechtsstreits festgefahrene Verhandlungen wieder in Gang kommen können.

Güteverhandlung

Hinzu kommt, dass nach § 278 ZPO der mündlichen Verhandlung eine Güteverhandlung vorauszugehen hat und auch das Gericht verpflichtet ist, alles zu tun, um eine einvernehmliche Regelung, sprich einen Vergleich, zu finden. Dazu wird es das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen und selbst Vorschläge zum Vergleichsabschluss machen.

Prozessrisiko

Da der für den , ist der Klageantrag mit höchster Sorgfalt zu formulieren und auch auf die bestehende Darlegungs- und Beweislast Rücksicht zu nehmen. Das Prozessrisiko der Beteiligten, insbesondere des Klägers ist unverhältnismäßig hoch und kann nur durch eine sorgfältige sehr gründliche Vorbereitung des Rechtsstreits unter Einbeziehung der Stellung von Hilfsanträgen minimiert werden. Hier setzt zugleich die Pflicht des Gerichts ein, auf die Stellung von ordnungsgemäßen Anträgen hinzuwirken und umfassend hinzuweisen (§ ), wobei die erteilten Hinweise aktenkundig gemacht werden müssen (§ Abs. ).