| Autor: Rottmann |
Scheitert die Einigung aller Miterben über eine mögliche Auseinandersetzung des Nachlasses, bleibt als letztes Mittel die Erhebung der Auseinandersetzungs- oder Erbteilungsklage. Auf diese Weise kann die Nachlassteilung durch Klage erzwungen und im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. In der Praxis kann es geboten sein, möglichst umgehend die Klage zu erheben, denn es darf nicht verkannt werden, dass unter dem Druck des anhängigen Rechtsstreits festgefahrene Verhandlungen wieder in Gang kommen können, so dass doch noch eine Einigung zustande kommen kann.
Bei Erhebung der Erbteilungsklage muss der Berater höchste Sorgfalt walten lassen, um Haftungsrisiken zu vermeiden. Klagegegenstand ist die Zustimmung der bzw. des Beklagten auf Abschluss eines Auseinandersetzungsvertrags gemäß dem vorgelegten Teilungsplan. Es handelt sich deshalb nicht um eine Gestaltungsklage, sondern um eine Leistungsklage auf Abgabe einer Willenserklärung (MüKo-BGB/Fest, 9. Aufl. 2022, §
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