| Autor: Rottmann |
Im Zentrum jeglicher Beratungstätigkeit haben stets der Einzelfall sowie die Interessen des Mandanten zu stehen. Gerade zu Beginn der Auseinandersetzungen zwischen den Miterben stehen - oft eilige - Fragen von
Auskunftsrechten und -pflichten, | |
Verwaltungsangelegenheiten, | |
Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten, | |
Fristen sowie | |
der Korrespondenz vor allem mit Banken und Sparkassen |
im Vordergrund. Mitunter steht auch die Beantragung eines Erbscheins bevor (dazu ausführlich Teil 7/2).
Später kommen die drängenden Fragen der Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft in allen ihren Facetten (einvernehmlich, im FamFG -Verfahren, oder im Rahmen der Auseinandersetzungsklage) hinzu. Gegebenenfalls sehen sich die Miterben auch Pflichtteilsansprüchen ausgesetzt.
Oft wird es der Fall sein, dass ein Miterbe einen Rechtsanwalt mit dem Ziel aufsucht, seine Möglichkeiten, Chancen und die Besonderheiten in Erfahrung zu bringen. Ein Streit unter den Miterben ist noch nicht entstanden, aber ein anderer Miterbe, so weiß der Miterbe zu berichten, hat bereits einen Anwalt um Rat ersucht. Beide wollen schlicht für sich die günstigsten operativen Möglichkeiten ausloten. Hier wird der Rechtsanwalt im Hinblick auf eine Auseinandersetzung - möglichst einvernehmlich - beratend tätig werden, um eine streitige Auseinandersetzung zu vermeiden.
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