Autoren: Gottwald/Schuller |
Im Zentrum jeglicher Beratungstätigkeit hat stets der Einzelfall zu stehen. Gerade zu Beginn der Auseinandersetzungen zwischen den Miterben stehen - oft eilige - Fragen von
![]() | Auskunftsrechten und -pflichten, |
![]() | Verwaltungsangelegenheiten, |
![]() | Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten, |
![]() | Fristen sowie |
![]() | der Korrespondenz vor allem mit Banken und Sparkassen |
im Vordergrund.
Später kommen die drängenden Fragen der Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft in allen ihren Facetten (einvernehmlich, im FamFG -Verfahren, oder im Rahmen der Auseinandersetzungsklage) hinzu.
Oft wird es der Fall sein, dass ein Miterbe einen Rechtsanwalt aufsucht mit dem Ziel, die Möglichkeiten, Chancen und Besonderheiten in Erfahrung zu bringen. Ein Streit unter den Miterben ist noch nicht entstanden, aber ein anderer Miterbe, so weiß der Miterbe zu berichten, hat bereits einen Anwalt um Rat ersucht. Beide wollen schlicht für sich die günstigsten operativen Möglichkeiten ausloten. Hier wird der Rechtsanwalt im Hinblick auf eine Auseinandersetzung - möglichst einvernehmlich - beratend tätig werden. Ist Grund des Besuchs beim Anwalt allerdings der, dass es bereits zum Streit unter den Miterben gekommen ist, ist erste Aufgabe, den Grund des Streits zu eruieren und hier im Beratungsgespräch Lösungen aufzeigen.
Testen Sie "Praxishandbuch Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|