| Autor: Rottmann |
Wie bei der Alleinerbschaft werden auch die (Mit-)Erben Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers (§ 1922 BGB). Gemäß § 2032 Abs. 1 BGB wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Abweichend von der Situation bei der Alleinerbschaft wird die Erbschaft deshalb nicht kraft Gesetzes real bezüglich einzelner Gegenstände oder in Bruchteilsanteilen an den einzelnen Gegenständen unter den Miterben geteilt (Soergel/Lettmaier, BGB, 14. Aufl. 2021, § 2032 Rdnr. 1). Vielmehr wird kraft Gesetzes eine Gesamthandsgemeinschaft am Nachlass begründet (BGH, Urt. v. 21.12.1988 - VIII ZR 277/87, NJW 1989,
|
Testen Sie "Praxishandbuch Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|