7/4.3 Erbengemeinschaft und Gesamtrechtsnachfolge

Autor: Rottmann

Gesamthandsgemeinschaft

Wie bei der Alleinerbschaft werden auch die (Mit-)Erben Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers (§ 1922 BGB). Gemäß § 2032 Abs. 1 BGB wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Abweichend von der Situation bei der Alleinerbschaft wird die Erbschaft deshalb nicht kraft Gesetzes real bezüglich einzelner Gegenstände oder in Bruchteilsanteilen an den einzelnen Gegenständen unter den Miterben geteilt (Soergel/Lettmaier, BGB, 14. Aufl. 2021, § 2032 Rdnr. 1). Vielmehr wird kraft Gesetzes eine Gesamthandsgemeinschaft am Nachlass begründet (BGH, Urt. v. 21.12.1988 - VIII ZR 277/87, NJW 1989, 2133, 2134). Damit sind die Miterben am gesamten Nachlass als Sondervermögen gemeinschaftlich berechtigt. Allerdings wird die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis einzelner Miterben durch die Rechte der Mitteilhaber und der Notwendigkeit zur gemeinschaftlichen Verwaltung gem. §§ 2038 - 2040 BGB stark eingeschränkt. Zweck der gesamthänderischen Bindung ist die Absonderung der Nachlassbeteiligung der Erben von deren sonstigem Vermögen und die Sicherung der Liquidation im Interesse der Erben und der Nachlassgläubiger.