7/4.3 Erbengemeinschaft und Gesamtrechtsnachfolge

Autoren: Gottwald/Schuller

Gesamthandsgemeinschaft

Wie bei der Alleinerbschaft werden auch die (Mit-)Erben Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers (§ 1922 BGB). Es wird durch Gesetz eine Gesamthandsgemeinschaft am Nachlass begründet. Zweck der gesamthänderischen Bindung ist die Absonderung der Nachlassbeteiligung des Erben von dessen sonstigem Vermögen und die Sicherung der Liquidation im Interesse der Erben und der Nachlassgläubiger. Auch der Miterbe kann die Erbschaft ausschlagen.

Verfügungsumfang

Der Miterbe kann zwar über seinen Anteil am Nachlass verfügen (§ 2033 Abs. 1 BGB), nicht aber über den Anteil an einem einzelnen Nachlassgegenstand (§ 2033 Abs. 2 BGB). Der Wert des Anteils realisiert sich bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (Auseinandersetzungsguthaben) oder bei einer Veräußerung des Erbteils (§§ 2371 ff., 2033 Abs. 1 BGB).

Ziel: Auseinandersetzung

Weil die Erbengemeinschaft der Auflösung zustrebt und nicht anderen, dauernden Zwecken dient, kann grundsätzlich jeder Miterbe die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen2042 BGB).

Abweichende Bestimmung

Ausnahmen:

die Miterben können einen Auseinandersetzungsausschluss vereinbaren;

der Erblasser kann einen Teilungsausschluss auf Dauer oder auf Zeit anordnen - er wirkt nur im Rahmen des § 137 BGB, d.h. nur schuldrechtlich; die Erben können sich einvernehmlich darüber hinwegsetzen (BGHZ 40, 115; 56, 275).