7/4.4 Umfang des Nachlasses - Auskunftsregeln

Autor: Rottmann

7/4.4.1 Überblick: Ermittlung des Nachlasses

Für die Erben ist es auch bei ihrer Stellung als Miterben von entscheidender Bedeutung, so schnell wie möglich Kenntnis vom Umfang und der Art der Zusammensetzung des Nachlasses zu erhalten. Das ist zunächst wichtig für die Frage, ob sie die Erbschaft annehmen wollen und welche Risiken möglicherweise auf sie im Zusammenhang mit der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten zukommen können. Oftmals wird dies insbesondere relevant sein, um die (relative kurze) sechswöchige Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB wahren zu können. Daneben wollen die (Mit-)Erben die einzelnen zum Nachlass gehörenden Gegenstände auch in Besitz nehmen, sie verwalten und die daran bestehende Gemeinschaft irgendwann auseinandersetzen.

Zwar regelt § 2018 BGB beispielsweise einen auf Herausgabe gerichteten Anspruch des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer (der auch ein Miterbe sein kann), allerdings ist zur erfolgreichen Durchsetzung aus materiellrechtlichen und vollstreckungsrechtlichen Gründen eine konkrete Antragstellung erforderlich, weshalb sich der Erbe nicht auf ein pauschales Anspruchsziel (Herausgabe aller Nachlassgegenstände) beschränken kann, sondern er die einzelnen herauszugebenden Nachlassgegenstände einzeln nennen muss. Auch hierfür bedarf es daher einer Kenntniserlangung.