7/4.6 Nachlassforderungen, § 2039 BGB - Geltendmachung

Autoren: Gottwald/Schuller

Grundsatz

Nach den Grundsätzen der Gesamthandsgemeinschaften muss ein Nachlassschuldner an alle Miterben gemeinschaftlich leisten. Auch müssen grundsätzlich die Miterben gemeinsam die zum Nachlass gehörenden Ansprüche geltend machen. Das wäre in der Praxis sehr umständlich. Deswegen will die Bestimmung des § 2039 BGB eine einfache und reibungslose Abwicklung der Nachlassgeschäfte ermöglichen, indem das Gesetz jeden einzelnen Miterben allein zur Vornahme von Verwaltungshandlungen ermächtigt. Die Bestimmung betrifft nur Aktivprozesse; für Passivprozesse gelten die §§ 2058 ff. BGB und bei der Bestellung eines Testamentsvollstreckers ist § 2212 BGB zu beachten.

Ansprüche nach § 194 BGB

Die Leistungspflichten der Nachlassschuldner bzw. die Forderungsrechte der Gesamthandsgemeinschaft setzen Ansprüche i.S.v. § 194 BGB voraus, also das Recht von einem anderen, ein Tun, Dulden oder Unterlassen verlangen zu können. Handelt es sich um einen derartig konkretisierten Anspruch, so kann ihn jeder Miterbe - Mitglied der Erbengemeinschaft - in jeder geeigneten außergerichtlichen oder gerichtlichen Weise geltend machen. Das gilt auch grundsätzlich für denjenigen Miterben, dessen Erbanteil durch einen anderen Miterben gepfändet worden ist; der Miterbe kann dann allerdings nur noch die Hinterlegung für die Erbengemeinschaft fordern (BGH, NJW 1968, 2059).

7/4.6.1 Nachlassansprüche

Art der Ansprüche