Autoren: Gottwald/Schuller |
Hatte der Erblasser ein Einzelhandelsunternehmen betrieben, so fällt dies in den Nachlass. Die Erben können dieses Geschäft fortführen (§ 22 Abs. 1 HGB), ohne dass durch die Fortführung seitens der Miterben in Erbengemeinschaft notwendig ein gesellschaftlicher Zusammenschluss der Miterben verbunden wäre. Die Fortführung des Einzelhandelsgeschäfts ist Verwaltung des Nachlasses i.S.v. § 2038 BGB und unterliegt dessen Regelungen.
Die Fragen der Vertretung bei Geschäftsfortführung eines Einzelhandelsgeschäft durch die Erbengemeinschaft sind wegen der gesamthänderischen Bindung des Vermögens und der Handlungsweise der Miterben nicht hinreichend gesetzlich gelöst.
Ein von allen Miterben bestellter Vertreter kann immer nur die Miterben als solche, nicht aber die Erbengemeinschaft (wegen ihrer mangelnden Rechtsfähigkeit) vertreten. Die von den Miterben erteilte Vollmacht stellt demnach keine einheitliche Bevollmächtigung der Erbengemeinschaft dar, sondern ist eine Mehrzahl von Einzelvollmachten. Deshalb muss eine Prokura auch von sämtlichen Miterben erteilt werden. Dies hat zur Folge, dass auch der Widerruf der Prokura nicht von den Miterben gemeinsam erfolgt, sondern jeder einzelne Miterbe kann für sich die Prokura widerrufen mit Wirkung nur für sich selbst.
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