| Autor: Rottmann |
Hatte der Erblasser ein Einzelhandelsunternehmen betrieben, so fällt dies in den Nachlass. Die Erben können dieses Geschäft mit oder ohne Beifügung eines Nachfolgevermerks fortführen (§ 22 Abs. 1 HGB), ohne dass durch die Fortführung seitens der Miterben in Erbengemeinschaft notwendig ein gesellschaftlicher Zusammenschluss der Miterben verbunden wäre (BGH, Urt. v. 08.10.1984 - II ZR 223/83, NJW 1985, 136).
Die Fortführung des Einzelhandelsgeschäfts ist Verwaltung des Nachlasses i.S.v. § 2038 BGB und unterliegt dessen Regelungen. Für die Fortführung des Handelsgeschäfts in ungeteilter Erbengemeinschaft bestehen keine zeitlichen Begrenzungen (KG, Beschl. v. 29.09.1998 - 1 W 4007/97, NJW-RR 1999, 880). Gemäß § 31 Abs. 1 HGB sind die Miterben in das Handelsregister, und zwar in Erbengemeinschaft, einzutragen.
Die Fragen der Vertretung bei Geschäftsfortführung eines Einzelhandelsgeschäfts durch die Erbengemeinschaft sind wegen der gesamthänderischen Bindung des Vermögens und der Handlungsweise der Miterben nicht hinreichend gesetzlich gelöst.
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