7/4.8 Auseinandersetzung des Nachlasses

Autor: Rottmann

7/4.8.1 Erbengemeinschaft als Liquidationsgemeinschaft

Liquidation

Nach dem Gesetz ist die Erbengemeinschaft keine auf Dauer angelegte Gemeinschaft, sondern nur zur Abwicklung und Aufteilung der Hinterlassenschaft des Erblassers geschaffen, wenn dieser mehrere Erben hinterlassen hat (BGH, Urt. v. 21.05.1955 - IV ZR 7/55, NJW 1955, 1227). Sie ist damit von Anfang an eine sogenannte Liquidationsgemeinschaft, deren Auflösung jeder einzelne Miterbe betreiben kann (§ 2042 Abs. 1 BGB).

Der Auflösung der Gemeinschaft, die sich i.d.R. durch eine Auseinandersetzung des Nachlasses vollzieht, geht zumeist eine Verwaltung des Nachlasses voraus. Grundsätzlich können und werden die (Mit-)Erben einvernehmlich Zeit und Art der Nachlassauseinandersetzung bestimmen. Nach der gesetzlichen Regelung hat die Verteilung des gemeinschaftlichen Nachlasses zunächst nur in Natur zu erfolgen (Realteilung). Die freie Vereinbarung der Miterben untereinander hat dabei Vorrang gegenüber den gesetzlichen Regeln. Für die Einigung der Miterben untereinander gelten die Grundsätze der Vertragsfreiheit so wie bei jedem anderen Schuldverhältnis.

Beratung, Einigung