7/4.9 Vermittlungsverfahren nach §§ 86 ff. FGG

Autoren: Gottwald/Schuller

Praktische Relevanz

Das Vermittlungsverfahren nach den Regeln des FamFG hat wohl deshalb kaum je eine praktische Bedeutung erlangt, weil es einerseits eher unbekannt ist und andererseits bereits am Widerspruch nur eines der beteiligten Miterben scheitert (§§ 363 ff. FamFG). Wegen der Verfahrensgrundsätze des FamFG kann es jedoch zumindest dann als Alternative empfohlen werden, wenn Einigungsbemühungen gescheitert sind und eine Klage (noch) nicht erhoben werden soll.

Zuständigkeit

Obliegt die Auseinandersetzung nicht dem Testamentsvollstrecker, kann ein Vermittlungsverfahren für die Auseinandersetzung durchgeführt werden. Zuständig ist das Amtsgericht als Nachlassgericht (§§ 23a Abs. 2 Nr. 2 GVG, 342 FamFG), dort der Rechtspfleger, § 3 Nr. 2 Buchst. c) RPflG. Zu beachten ist jedoch § 487 FamFG, wonach die landesrechtlichen Zuständigkeitsregeln unberührt bleiben. So haben einige Länder (z.B. Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Berlin, Schleswig-Holstein) die Zuständigkeiten ganz oder teilweise den Notaren übertragen, die in diesem Bereich Aufgaben des Nachlassgerichts übernehmen (vgl. hierzu ausführlich, Zimmermann, ZEV 2009, 374 ff.).

Berechtigte

Antragsberechtigt sind:

jeder Miterbe,

der Anteilserwerber,

der Pfandgläubiger,

der Nießbraucher an einem Erbteil.

Keine Berechtigung

Nicht antragsberechtigt sind:

Nachlassgläubiger,

Vermächtnisnehmer,

Pflichtteilsberechtigte, die nicht zugleich Miterben sind,

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