Autoren: Gottwald/Schuller |
Das Vermittlungsverfahren nach den Regeln des FamFG hat wohl deshalb kaum je eine praktische Bedeutung erlangt, weil es einerseits eher unbekannt ist und andererseits bereits am Widerspruch nur eines der beteiligten Miterben scheitert (§§ 363 ff. FamFG). Wegen der Verfahrensgrundsätze des FamFG kann es jedoch zumindest dann als Alternative empfohlen werden, wenn Einigungsbemühungen gescheitert sind und eine Klage (noch) nicht erhoben werden soll.
Obliegt die Auseinandersetzung nicht dem Testamentsvollstrecker, kann ein Vermittlungsverfahren für die Auseinandersetzung durchgeführt werden. Zuständig ist das Amtsgericht als Nachlassgericht (§§ 23a Abs. 2 Nr. 2 GVG, 342 FamFG), dort der Rechtspfleger, §
Antragsberechtigt sind:
![]() | jeder Miterbe, |
![]() | der Anteilserwerber, |
![]() | der Pfandgläubiger, |
![]() | der Nießbraucher an einem Erbteil. |
Nicht antragsberechtigt sind:
![]() | Nachlassgläubiger, |
![]() | Vermächtnisnehmer, |
![]() | Pflichtteilsberechtigte, die nicht zugleich Miterben sind, |
![]() | , |
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