8/10.4 Vererbung von Anteilen an einer Verlust-Kapitalgesellschaft

Autor: Löbe

Körperschaftsteuerliche Verluste einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) können aufgrund der eigenständigen Steuersubjektfähigkeit nicht auf die Gesellschafterebene durchschlagen, sondern wirken sich im Wege des Verlustrück- bzw. -vortrags nur bei der Kapitalgesellschaft selbst aus. Bei gewerbesteuerlichen Verlusten kommt nur ein Verlustvortrag in Betracht. Werden Anteile an einer Verlust-Kapitalgesellschaft übertragen, so ist grundsätzlich § 8c KStG (Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften) zu beachten.

Anwendungsbereich

§ 8c KStG ist auf unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i.S.d. § 1 Abs. 1 KStG anzuwenden. Auch Anstalten oder Stiftungen fallen in den Anwendungsbereich des § 8c KStG (vgl. BMF-Schreiben v. 28.11.2017, BStBl I, 1645 Rdnr. 1). Die Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c KStG ist auf alle nicht ausgeglichenen und nicht abgezogenen Einkünfte (nicht genutzte Verluste) anwendbar und umfasst insbesondere die Verluste nach

§ 2a EStG,

§ 10d EStG (Verlustvor- und -rücktrag einschließlich der Verlustvorträge einer Organgesellschaft aus vororganschaftlicher Zeit),

§ 15 Abs. 4 EStG,

§§ 15a, 15b EStG sowie

festgestellte verbleibende Verlustvorträge i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 5 AStG (vgl. BMF-Schreiben v. 28.11.2017, BStBl I, 1645 Rdnr. 2).

Voraussetzungen