8/10.3 Verlustabzug im Gewerbesteuerrecht

Autor: Löbe

Eine Kürzung des Gewerbeertrags um den Gewerbeverlust ist nur zulässig, wenn es sich in den maßgebenden Zeiträumen um dasselbe Unternehmen (= Unternehmensgleichheit) und denselben Unternehmer (= Unternehmergleichheit) handelt. Unternehmergleichheit als Voraussetzung für den Verlustabzug bedeutet, dass der Steuerpflichtige, der den Verlustabzug in Anspruch nimmt, den Gewerbeverlust zuvor in eigener Person erlitten haben muss. Der Steuerpflichtige muss danach sowohl zur Zeit der Verlustentstehung als auch im Jahr der Entstehung des positiven Gewerbeertrags (= Verlustabzugsjahr) Unternehmensinhaber gewesen sein. Träger des Rechts auf den Verlustabzug ist nach § 10a Satz 8 i.V.m. § 2 Abs. 5 GewStG - ungeachtet des Objektsteuercharakters der Gewerbesteuer - nicht der Gewerbebetrieb als solcher, sondern der Unternehmer des Betriebs.