Autor: Löbe |
Körperschaftsteuerliche Verluste einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) können aufgrund der eigenständigen Steuersubjektfähigkeit nicht auf die Gesellschafterebene durchschlagen, sondern wirken sich im Wege des Verlustrück- bzw. -vortrags nur bei der Kapitalgesellschaft selbst aus. Bei gewerbesteuerlichen Verlusten kommt nur ein Verlustvortrag in Betracht. Werden Anteile an einer Verlust-Kapitalgesellschaft übertragen, so ist grundsätzlich §
§
§ 10d EStG (Verlustvor- und -rücktrag einschließlich der Verlustvorträge einer Organgesellschaft aus vororganschaftlicher Zeit), |
festgestellte verbleibende Verlustvorträge i.S.d. § |
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