8/12.2 Schenkung mittels Einlage

Autor: Hubert

Begriff

§ 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG fingiert eine Schenkung zwischen dem an eine Kapitalgesellschaft Leistenden und der natürlichen Person oder Stiftung, die an der Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, und deren Anteile an der Gesellschaft durch die Leistung im gemeinen Wert steigen (gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 20.04.2018, BStBl I, 632 Abschn. 3.1).

Beispiel

Vater V und Sohn S sind zu je 1/2 an der VS-GmbH beteiligt und haben bei Gründung der Gesellschaft je 50.000 Euro in die Gesellschaft eingezahlt. Nun legt V weitere 200.000 Euro in die Gesellschaft ein. Dadurch erhöht sich der Wert der Beteiligung des S von 1/2 × (50.000 Euro + 50.000 Euro) = 50.000 Euro auf 1/2 × (50.000 Euro + 50.000 Euro + 200.000 Euro) = 150.000 Euro. S hat also einen Vermögensvorteil von 100.000 Euro erlangt, der nach der Rechtsprechung des BFH keine freigebige Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG darstellt, weil er nicht in einer substanziellen Vermögensverschiebung, sondern lediglich in der Wertsteigerung der Gesellschaftsanteile besteht. Demgegenüber wäre eine Direktzuwendung von V an S i.H.v. 100.000 Euro, wie z.B. auch die Übernahme einer Einlageverpflichtung des S i.H.v. 100.000 Euro, nach Maßgabe der allgemeinen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG schenkungsteuerbar.

Lösung