8/12.3 Zusammenfassung

Autor: Hubert

Die in § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG enthaltene Regelung, dass als Schenkung auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gilt, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt, führt zu erheblichen schenkungsteuerlichen Auswirkungen in der Steuerberatungspraxis.

Hierfür richtungsweisend sind neuerdings die Ausführungen der obersten Finanzbehörden (gleichlautende Erlasse v. 20.04.2018, BStBl I, 632). Damit trägt die Finanzverwaltung zur Klärung etlicher offener Punkte in diesem Zusammenhang bei.

Ebenso werden Antworten auf weitere schenkungsteuerliche Problematiken wie beispielsweise nach § 7 Abs. 8 Satz 2 und Satz 3 ErbStG gegeben (die jedoch nicht Bestandteil dieser Betrachtung gewesen sind).

Letzte redaktionelle Änderung: 27.09.2019