8/12.1 Einführung

Autor: Hubert

In § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ist geregelt, dass als Schenkung auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gilt, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Zweck dieser Vorschrift ist es, die schenkungsteuerlichen Konsequenzen für Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschaftern und deren nahestehenden Personen und Kapitalgesellschaften festzulegen. Im Folgenden wird auf die schenkungsteuerliche Problematik der obigen Regelung näher eingegangen (siehe Teil 8/12.2).

Letzte redaktionelle Änderung: 27.09.2019