Autor: Arndt |
Im Gegensatz zur Beteiligung an einer Personenhandelsgesellschaft sind Geschäftsanteile an einer GmbH gem. § 15 Abs. 1 GmbHG frei vererblich (ausführlich: Wachter, GmbH-Geschäftsanteile im Erbfall, 2012). Die Vererblichkeit kann auch nicht durch entsprechende Satzungsbestimmungen - etwa in Form einer Erlöschensklausel oder mittels automatischen Einzugs - ausgeschlossen werden.
Da die Gesellschafter einer GmbH jedoch regelmäßig ein großes Interesse daran haben werden, wie sich die Gesellschafterversammlung zusammensetzt, steht es ihnen frei, durch gesellschaftsvertragliche Vereinbarung einer Einziehungs- oder Abtretungsklausel sowie Ausschlussklausel die freie Vererblichkeit in gewissem Umfang einzuschränken. Hierdurch werden den verbleibenden Gesellschaftern besondere Rechte gegenüber den Erben eingeräumt (dazu ausführlich Teil 8/14).
Gegenstand einer sogenannten Einziehungsklausel ist die Regelung, dass die verbleibenden Gesellschafter berechtigt sind, den Anteil des verstorbenen Mitgesellschafters gegen Zahlung eines Entgelts an die Erben einzuziehen.
Demgegenüber sind die Erben bei einer sogenannten Abtretungsklausel verpflichtet, den Geschäftsanteil des verstorbenen Gesellschafters entgeltlich auf einen bestimmten Nachfolger zu übertragen.
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