Autor: Arndt |
Im Folgenden werden zunächst die Fälle behandelt, bei denen der Geschäftsanteil des verstorbenen GmbH-Gesellschafters auf einen Erben oder eine Erbengemeinschaft übergeht und im Gesellschaftsvertrag keine Einziehungs-, Abtretungs- oder Ausschlussklausel vereinbart ist.
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt der Erwerb von Anteilen an einer GmbH durch Erbfall der Erbschaftsteuer als Erwerb von Todes wegen. Entsprechendes gilt, wenn GmbH-Anteile z.B. durch ein vom Erblasser ausgesetztes Vermächtnis auf den Vermächtnisnehmer übergehen. Im Rahmen der Bewertung der GmbH-Anteile für Zwecke der Erbschaftsteuer kommen dabei unterschiedliche Bewertungsmethoden zum Ansatz:
Grundsätzlich gilt für Zwecke der Erbschaftsteuer der gemeine Wert (§
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