9/5.6 Bewertung von ausländischem Vermögen

Autor: Wenhardt

Grund- und Betriebsvermögen

Nach § 12 Abs. 7 ErbStG regelt sich die Bewertung von ausländischem Grundbesitz und ausländischem Betriebsvermögen über § 31 BewG.

Gemeiner Wert

§ 31 BewG sieht vor, dass ausländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen insbesondere nach § 9 BewG zu bewerten ist. Das heißt, ausländisches Vermögen ist regelmäßig mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

Beispiel

Der in Rostock lebende Witwer W hat einen Neffen, der in Spanien seinen Wohnsitz hat. W hat seinen Neffen zum Alleinerben eingesetzt. Im August 2016 verstirbt W. Der Nachlass von W umfasst neben in Deutschland befindlichem Vermögen auch Vermögen in Ecuador. Letzteres besteht aus einem unbebauten Grundstück.

Lösung

Das Grundstück ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Die Grundstücksbewertung kommt nicht zur Anwendung.

Der gemeine Wert bestimmt sich durch den Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dagegen bleiben ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse aber außer Betracht.

Die Bewertung von Auslandsimmobilien nach § 31 BewG ist nach Auffassung des BFH nicht europarechtswidrig (BFH, Beschl. v. 10.03.2005 - II B 120/04, BStBl II, 370).

Hinweis

Eine gesonderte Feststellung muss für ausländisches Vermögen nicht durchgeführt werden (§ 151 Abs. 4 und R E 151.1 Abs. Satz 1 2011).