Autor: Wenhardt |
Nach § 12 Abs. 7 ErbStG regelt sich die Bewertung von ausländischem Grundbesitz und ausländischem Betriebsvermögen über §
§
BeispielDer in Rostock lebende Witwer W hat einen Neffen, der in Spanien seinen Wohnsitz hat. W hat seinen Neffen zum Alleinerben eingesetzt. Im August 2016 verstirbt W. Der Nachlass von W umfasst neben in Deutschland befindlichem Vermögen auch Vermögen in Ecuador. Letzteres besteht aus einem unbebauten Grundstück. |
Das Grundstück ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Die Grundstücksbewertung kommt nicht zur Anwendung.
Der gemeine Wert bestimmt sich durch den Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dagegen bleiben ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse aber außer Betracht.
Die Bewertung von Auslandsimmobilien nach §
HinweisEine gesonderte Feststellung muss für ausländisches Vermögen nicht durchgeführt werden (§ |
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