BGH - Urteil vom 25.10.2002
V ZR 293/01
Normen:
EGBGB Art. 96 ; ZPO §§ 286 414 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 306
MDR 2003, 348
NJW 2003, 1325
WM 2003, 1483
ZEV 2003, 210
ZNotP 2003, 223
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Ravensburg,

Abweichung des Tatrichters von der Aussage eines sachverständigen Zeugen; Voraussetzungen eines Altenteils

BGH, Urteil vom 25.10.2002 - Aktenzeichen V ZR 293/01

DRsp Nr. 2003/127

Abweichung des Tatrichters von der Aussage eines sachverständigen Zeugen; Voraussetzungen eines Altenteils

»1. Will der Tatrichter von der Aussage eines sachverständigen Zeugen über sachkundig getroffene Feststellungen abweichen, muß er seine bessere Sachkunde darlegen. 2. Den Voraussetzungen eines Altenteils ist nicht genügt, wenn der Übernehmer in den übergebenen Räumen seine Berufstätigkeit aufnimmt oder fortsetzt.«

Normenkette:

EGBGB Art. 96 ; ZPO §§ 286 414 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind Geschwister. Mit notariellem Vertrag vom 20. Mai 1994 übergaben die Eltern den Beklagten ein Hausgrundstück unter gleichzeitiger Bestellung eines lebenslangen Wohnrechts im Erdgeschoß und einer Pflegeverpflichtung der Beklagten. Der Beklagte zu 1 wohnte bereits seit 1993 in dem Haus und betrieb dort ein Atelier mit Werkstatt. Mit notariellem Vertrag vom 11. Juli 1995 ließen die Vertragsparteien die Eintragung der Pflegeverpflichtung im Grundbuch löschen, waren sich aber darüber einig, daß sie gleichwohl weiter gelten solle. Ende 1995 kehrte der Kläger nach einem Auslandsaufenthalt zurück. In der Folge kam es zu erheblichen Spannungen, die schließlich dazu führten, daß der Beklagte zu 1 das Haus verließ. Am 12. April 1996 schloß der Kläger mit seinen Eltern einen Erbvertrag, worin er zum Schlußerben des letztversterbenden Elternteils bestimmt wurde.