BFH - Urteil vom 31.07.2002
X R 39/01
Normen:
AO §§ 163 176 Abs. 1 Nr. 3 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a § 12 Nr. 1 § 22 Nr. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Abziehbarkeit dauernder Lasten; Zahlungen für Erb- und/oder Pflichtteilverzicht als SA?

BFH, Urteil vom 31.07.2002 - Aktenzeichen X R 39/01

DRsp Nr. 2002/16196

Abziehbarkeit dauernder Lasten; Zahlungen für Erb- und/oder Pflichtteilverzicht als SA?

1. Das EStR kennt keine Abziehbarkeit bzw. Steuerbarkeit "um der äußeren Form der Wiederkehr willen": Ist eine Leistung als Einmalzahlung nicht steuerbar/abziehbar, wird sie es nicht dadurch, dass sie als zeitlich gestreckt vereinbart wird.2. Verzichtet ein zur gesetzlichen Erbfolge Berufener auf seinen künftigen Erb- und/oder Pflichtteil und erhält er hierfür anstelle eines Einmalbetrages wiederkehrende Zahlungen, sind diese beim Zahlenden nicht als SA abziehbar und beim Bezieher nicht als wiederkehrende Leistungen steuerbar.3. Wird Vermögen im Wege vorweggenommener Erbfolge von Eltern auf Kinder übertragen und verpflichtet sich der Übernehmer im Zusammenhang hiermit zu wiederkehrenden Leistungen an den/die Übergeber, sind diese spezialgesetzlich den wiederkehrenden Bezügen und den SA zugeordnet.4. Die Zuordnung wiederkehrender Zahlungen zum steuerrechtlichen Typus der "Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen" kommt dann nicht in Betracht, wenn nicht der Vermögensübergeber oder gesetzlich erbberechtigte Abkömmlinge vom Empfänger des Vermögens Zahlungen erhalten.