SchlHOLG - Beschluss vom 11.02.2015
3 Wx 90/14
Normen:
EGBGB Art. 11, 25; BGB § 1945; BGB § 2361; GVG 184;
Vorinstanzen:
AG Neumünster, vom 03.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 VI 383/09

Adressat der Erbausschlagung durch eine in Großbritannien lebende Erbin

SchlHOLG, Beschluss vom 11.02.2015 - Aktenzeichen 3 Wx 90/14

DRsp Nr. 2015/8206

Adressat der Erbausschlagung durch eine in Großbritannien lebende Erbin

1. Die Frage, wem gegenüber eine Ausschlagungserklärung abgegeben werden muss, ist keine Frage der Form im Sinne von Art. 11 Abs. 1 EGBGB, sondern eine inhaltliche Frage. Es kommt deshalb nicht auf die Formvorgaben des Ortsrechts nach Art. 11 Abs. 1, 2. Alt. EGBGB an, vielmehr ist das Erbstatut maßgebend.2. Ist gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB deutsches Erbrecht als Erbstatut anzuwenden, muss eine Ausschlagungserklärung nach § 1945 Abs. 1 Hs. 1 BGB gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werden, und zwar wegen § 184 GVG in deutscher Sprache. Orientierungssätze: Anforderungen an Ausschlagungserklärung einer in England lebenden Erbin

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neumünster vom 3. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Kostenerstattung findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 44.000 € festgesetzt.

Normenkette:

EGBGB Art. 11, 25; BGB § 1945; BGB § 2361; GVG 184;

Gründe

I.