BFH - Beschluss vom 23.05.2003
IX B 66/02
Normen:
FördG § 4 ; HGB § 255 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1317
ZEV 2003, 520

AK bei mittelbarer Schenkung, FördG

BFH, Beschluss vom 23.05.2003 - Aktenzeichen IX B 66/02

DRsp Nr. 2003/10830

AK bei mittelbarer Schenkung, FördG

1. Die Grundsätze zur sog. mittelbaren Grundstückschenkung gelten für das gesamte ESt-Recht, d. h. auch für den Anwendungsbereich des FördG.2. Der Begriff der AK in § 255 HGB setzt Aufwendungen des Stpfl. voraus, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Bei einer mittelbaren Schenkung ist das zu verneinen.

Normenkette:

FördG § 4 ; HGB § 255 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

Für grundsätzlich bedeutsam und klärungsbedürftig hält die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) allein die Frage, ob im Anwendungsbereich des Fördergebietsgesetzes (FördG) förderungsfähige Anschaffungs- und Herstellungskosten ebenso wie bei der Wohneigentumsförderung nach § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu verneinen sind, wenn die erforderlichen Geldmittel dem Steuerpflichtigen mit der Auflage zur Anschaffung oder Herstellung des Objekts geschenkt wurden (sog. mittelbare Grundstücksschenkung, vgl. dazu Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 29. Juli 1998 X R 54/95, BFHE 186, 400, BStBl II 1999, 128, m.w.N.).