BayObLG - Beschluss vom 21.11.2001
1Z BR 47/01
Normen:
FGG § 12 ; BGB § 2247 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2001 Nr. 68
BayObLGZ 2001, 347
FamRZ 2002, 1291
FamRZ 2002, 1291
NJW-RR 2002, 726
Vorinstanzen:
LG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 1219/01
AG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 41/98

Amtsermittlung und Hinweispflicht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Kopie statt Originaltestament bei Fälschungsbehauptung - Verletzung der Mitwirkungspflicht bei Antrag auf Einziehung des Erbscheins

BayObLG, Beschluss vom 21.11.2001 - Aktenzeichen 1Z BR 47/01

DRsp Nr. 2002/2358

Amtsermittlung und Hinweispflicht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Kopie statt Originaltestament bei Fälschungsbehauptung - Verletzung der Mitwirkungspflicht bei Antrag auf Einziehung des Erbscheins

»1. Zum Umfang der Amtsermittlung und zur Hinweispflicht an die Beteiligten im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wenn das eigenhändige Testament, dessen Fälschung behauptet wird, nur in Kopie vorgelegt worden ist.2. Zu den Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beteiligten, welche die Einziehung eines Erbscheins begehren, im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.«

Normenkette:

FGG § 12 ; BGB § 2247 ;

Gründe

I.

Die 1998 im Alter von 78 Jahren verstorbene Erblasserin war verwitwet. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind ihre beiden Töchter.

Es liegt ein von der Erblasserin eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Schriftstück vor, das die Überschrift "Testament" trägt und folgenden Wortlaut hat:

Ich verfüge hiermit, Meine Tochter... (Beteiligte zu 1) soll Allein-Erbe sein. Sollte meiner Tochter den Erbfall nicht erleben, so soll meine Enkelin Erbin werden. Dies ist mein überlegter Wille.

16. Okt. 1991

Auf der Grundlage dieses Testaments beantragte die Beteiligte zu 1 die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Der Erbschein wurde am 27.3.1998 vom Nachlassgericht antragsgemäß erteilt.