BayObLG - Beschluss vom 17.05.2001
1Z BR 28/01
Normen:
FGG § 12, § 19, § 73 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 108
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 117/01
AG Straubing, - Vorinstanzaktenzeichen VI 587/00

Anfechtbarkeit einer Beweisanordnung

BayObLG, Beschluss vom 17.05.2001 - Aktenzeichen 1Z BR 28/01

DRsp Nr. 2001/11808

Anfechtbarkeit einer Beweisanordnung

»1. Eine Beweisanordnung des Gerichts im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: Anordnung eines Sachverständigengutachtens zum Recht eines ausländischen Staates) ist grundsätzlich unanfechtbar.2. Die zur Beurteilung der Frage der örtlichen Zuständigkeit notwendigen Ermittlungen sind vom Tatsachengericht der frei willigen Gerichtsbarkeit von Amts wegen durchzuführen.«

Normenkette:

FGG § 12, § 19, § 73 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Die im Alter von 69 Jahren in New York/USA verstorbene Erblasserin hatte ihren Wohnsitz und Aufenthalt in New York. Sie hatte am 29.7.1974 vor einem Notar in Straubing ein Testament errichtet, in dem sie ihre vorverstorbene Schwester S. als Alleinerbin und deren Abkömmlinge als Ersatzerben einsetzte. Der Beteiligte zu 2 ist einer der beiden Söhne der S.

Am 18.3.1998 hatte die Erblasserin in New York ein weiteres Testament errichtet, in dem sie den Beteiligten zu 1, in dessen Haushalt in New York sie seit mehr als 40 Jahren als Haushälterin arbeitete, als Alleinerben und Testamentsvollstrecker einsetzte.

Der Beteiligte zu 2 hat das Testament vom 18.3.1998 angefochten und außerdem Testierunfähigkeit der Erblasserin bei Errichtung dieses Testaments geltend gemacht. Er beantragte die Erteilung eines Erbscheins, wonach die Erblasserin von ihm und seinem Bruder je zur Hälfte beerbt worden ist.