OLG Karlsruhe - Urteil vom 03.05.2007
19 U 58/05
Normen:
BGB § 1371 § 1931 § 1949 ;
Fundstellen:
ZEV 2007, 380
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 24.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 417/04

Anfechtung der Annahme einer Erbschaft

OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.05.2007 - Aktenzeichen 19 U 58/05

DRsp Nr. 2008/14163

Anfechtung der Annahme einer Erbschaft

1. Ist ein in einem Testament Begünstigter davon ausgegangen, gesetzlicher Erbe zu sein und hat er die Erteilung eines Erbscheins entsprechend der gesetzlichen Erbfolge beantragt, so kann er wegen vorausgegangener Annahme die Erbschaft nicht mehr ausschlagen. 2. In der später erklärten Ausschlagung der Erbschaft kann keine Anfechtung der vorausgegangenen Annahme gesehen werden, wenn der Ausschlagung dies nicht hinreichend zu entnehmen ist. 3. Ein Irrtum über den Berufungsgrund ist nicht gegeben, wenn dieser nicht kausal für die Annahme der Erbschaft ist. Hiervon ist auszugehen, wenn der Berufungsgrund dem Annehmenden bei der Annahme der Erbschaft gleichgültig war.

Normenkette:

BGB § 1371 § 1931 § 1949 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, Witwe des am 10.05.2002 verstorbenen Roland L., fordert von den beklagten Eltern des Erblassers die Erfüllung eines Vermächtnisses sowie Vermächtnisergänzung und Auskunft. Sie beruft sich hierbei auf ein privatschriftliches Testament des Erblassers vom 24.03.2002 (vgl. Anlage K 1).