OLG Hamm - Beschluss vom 22.01.2008
15 W 334/07
Normen:
BGB § 2200 ; FGG § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2008, 115
NJW-RR 2009, 155
OLGReport-Hamm 2008, 347
ZEV 2008, 334
Vorinstanzen:
LG Siegen, AG Siegen, vom 27.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 288/07 - Vorinstanzaktenzeichen 32 VI 1062/07

Anfechtung der Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch einen Miterben

OLG Hamm, Beschluss vom 22.01.2008 - Aktenzeichen 15 W 334/07

DRsp Nr. 2008/5803

Anfechtung der Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch einen Miterben

»Die Entscheidung, durch die ein Testamentsvollstrecker ernannt wird, kann von einem Miterben, dessen Erbanteil nicht von der Anordnung einer Testamentsvollstreckung betroffen ist, nicht mit dem beschränkten Ziel der Abänderung der Auswahlentscheidung zur Person des Testamentsvollstreckers angefochten werden.«

Normenkette:

BGB § 2200 ; FGG § 20 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Durch Verfügung vom 23.05.2002 errichtete die Erblasserin zusammen mit ihrem vorverstorbenen Ehemann ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament, durch welches sich die Ehegatten gegenseitig zu uneingeschränkten Alleinerben und als Schlusserben die Beteiligten zu 1) und 2) eingesetzt haben. Der Beteiligte zu 2) sollte nicht befreiter Vorerbe werden. Nacherbe seiner Person wiederum sollten die Kinder des Beteiligten zu 1) sein. Hinsichtlich der Vorerbschaft des Beteiligten zu 2) ordneten die Erblasserin und ihr Ehemann Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker bestimmten sie Rechtsanwalt F aus T.

Nach dem Tod ihres Mannes errichtete am 02.11.2003 die Erblasserin ein maschinenschriftliches Testament, durch welches sie zum einen die Erbanteile der Beteiligten änderte und zum anderen den Beteiligten zu 4) als Testamentsvollstrecker bestimmte.