I.
Durch Verfügung vom 23.05.2002 errichtete die Erblasserin zusammen mit ihrem vorverstorbenen Ehemann ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament, durch welches sich die Ehegatten gegenseitig zu uneingeschränkten Alleinerben und als Schlusserben die Beteiligten zu 1) und 2) eingesetzt haben. Der Beteiligte zu 2) sollte nicht befreiter Vorerbe werden. Nacherbe seiner Person wiederum sollten die Kinder des Beteiligten zu 1) sein. Hinsichtlich der Vorerbschaft des Beteiligten zu 2) ordneten die Erblasserin und ihr Ehemann Testamentsvollstreckung an. Zum Testamentsvollstrecker bestimmten sie Rechtsanwalt F aus T.
Nach dem Tod ihres Mannes errichtete am 02.11.2003 die Erblasserin ein maschinenschriftliches Testament, durch welches sie zum einen die Erbanteile der Beteiligten änderte und zum anderen den Beteiligten zu 4) als Testamentsvollstrecker bestimmte.
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