SchlHOLG - Beschluss vom 22.11.2010
3 Wx 76/10
Normen:
BGB § 2354; BGB § 2356 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1334
Vorinstanzen:
AG Ahrensburg, vom 28.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 31 VI 271/09

Anforderungen an den Nachweis der Erbberechtigung im Erbscheinsverfahren

SchlHOLG, Beschluss vom 22.11.2010 - Aktenzeichen 3 Wx 76/10

DRsp Nr. 2010/21116

Anforderungen an den Nachweis der Erbberechtigung im Erbscheinsverfahren

Wer die Erteilung eines Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt und das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht, ausnahmsweise gemäß § 2356 Abs. 1 S. 2 BGB durch andere Beweismittel als öffentliche Urkunden nachweisen darf, muss Beweismittel vorlegen, die ähnlich klare und hinreichend verlässliche Schlussfolgerungen wie eine öffentliche Urkunde ermöglichen, so dass an die Anforderungen regelmäßig strenge Maßstäbe anzulegen sind. Diese Anforderungen können im Einzelfall auch durch Zeugenaussagen der Kinder des Antragstellers erfüllt sein, wenn diese angesichts enger verwandtschaftlicher Kontakte aufgrund eigenen Erlebens glaubhafte Angaben zu dem Grad der verwandtschaftlichen Beziehung machen können (Abgrenzung zum Beschluss des Senats vom 30.09.2009, 3 Wx 74/08, FGPrax 2010, 40 f = SchlHA 2010, 86 ff).

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Ahrensburg vom 28.06.2010 geändert und das Amtsgericht angewiesen, der Beteiligten einen Erbschein zu erteilen, der sie als Alleinerbin nach dem am ... in E, Kreis .../Ostpreußen geborenen und am ... in ... verstorbenen Z... ausweist.

Gerichtskosten I. und II. Instanz werden nicht erhoben. Kostenerstattung findet nicht statt.

Normenkette:

BGB § 2354; BGB § 2356 Abs. 1 S. 2;

Gründe: