OLG München - Beschluss vom 28.10.2015
34 Wx 92/14
Normen:
§ 34a BeurkG; § 2274 BGB; § 2276 BGB; § 2293 BGB; § 22 Abs 1 GBO; § 35 Abs 1 GBO;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 937
NJW-RR 2016, 523
ZEV 2015, 705
Vorinstanzen:
AG Passau, vom 17.02.2014

Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge bei Vorbehalt des Rücktritts im Erbvertrag

OLG München, Beschluss vom 28.10.2015 - Aktenzeichen 34 Wx 92/14

DRsp Nr. 2015/19558

Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge bei Vorbehalt des Rücktritts im Erbvertrag

Für den zur Grundbuchberichtigung erforderlichen Nachweis der Erbfolge bei vorbehaltenem Rücktritt im Erbvertrag ist neben der Vorlage der notariellen Urkunde und der Eröffnungsniederschrift jedenfalls nach Einführung des Zentralen Testamentsregisters keine eidesstattliche Versicherung mehr dazu erforderlich, dass das Rücktrittsrecht nicht ausgeübt wurde (Abweichung von Senat vom 3.11.2011, 34 Wx 272/11; Anschluss an OLG Düsseldorf vom 25.4.2013, I-3 Wx 219/12).

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 17. Februar 2014 aufgehoben.

Normenkette:

§ 34a BeurkG; § 2274 BGB; § 2276 BGB; § 2293 BGB; § 22 Abs 1 GBO; § 35 Abs 1 GBO;

Gründe

I.

Der Beteiligte und seine am 9.11.2013 verstorbene Ehefrau sind als Miteigentümer von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen.

Die Ehegatten hatten am 22.6.2004 vor einem inländischen Notar einen Erbvertrag errichtet, in dem sie sich für den Fall der Auflösung der Ehe durch Tod gegenseitig zum alleinigen und ausschließlichen Erben einsetzten.

Ziff. 2.3. des Erbvertrags enthält folgende Rücktrittsklausel: