OLG Hamm - Beschluss vom 20.03.2015
10 W 151/14
Normen:
BGB §§ 2354, 2356;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 262
FuR 2015, 745
ZEV 2015, 366
Vorinstanzen:
AG Gütersloh, - Vorinstanzaktenzeichen 17 VI 72/13

Anforderungen an den Nachweis der für die Erbfolge maßgebenden Abstammungsverhältnisse gegenüber dem Nachlassgericht

OLG Hamm, Beschluss vom 20.03.2015 - Aktenzeichen 10 W 151/14

DRsp Nr. 2015/8317

Anforderungen an den Nachweis der für die Erbfolge maßgebenden Abstammungsverhältnisse gegenüber dem Nachlassgericht

Das Nachlassgericht kann sich von den für die Erbfolge maßgegebenden (Abstammungs-)Verhältnissen bei nicht vorhandenen öffentlichen Urkunden auch anhand anderweitiger Beweismittel seine Überzeugung verschaffen. Die "anderen" Beweismittel müssen jedoch ähnlich klare und verlässliche Schlussfolgerungen ermöglichen wie eine Urkunde, so dass an die Voraussetzungen der Beweisführung über § 2356 Abs. 1 S. 2 BGB regelmäßig strenge Anforderungen zu stellen sind. Nur nach Maßgabe dieser strengen Anforderungen haben Tatsachen jeder Art als andere Erkenntnisquellen i.S.v. § 2356 Abs. 1 S. 2 BGB Berücksichtigung zu finden.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 350.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB §§ 2354, 2356;

Gründe