Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 380.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Als Eigentümerin der im Grundbuch von Riesenbeck Blatt ## verzeichneten Grundstücke ist Frau T eingetragen. Die am ##.##.1956 geborene Beteiligte ist ihre Tochter.
Am 24.11.1991 hatten Frau T und die Beteiligte einen Erbvertrag mit dem folgenden Inhalt geschlossen (UR-Nr.429/1991 des Notars G in N):
"Die Erschienene zu 1) - Frau T - setzt ihre Tochter, die Erschienene zu 2) - die Beteiligte -, zum Erben ein, die die Erbeinsetzung annimmt.
Nacherbe und Ersatzerbe der Erschienenen zu 2) ist deren Sohn T3, und für den Fall, dass die Erschienene zu 2) weitere leibliche Kinder bekommt, sämtliche Kinder zu gleichen Teilen.
..."
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