OLG Hamm - Urteil vom 27.10.2015
26 U 63/15
Normen:
§§ 1922, 280, 823, 253 BGB;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 09.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 291/13

Anforderungen an die Befunderhebung und die Weiterbehandlung bei dermatologischen AuffälligkeitenHöhe des Schmerzensgeldes bei mehreren operativen Eingriffen und letztlich tödlichem Ausgang wegen eines Melanoms bei einer 55-jährigen Patientin

OLG Hamm, Urteil vom 27.10.2015 - Aktenzeichen 26 U 63/15

DRsp Nr. 2015/20135

Anforderungen an die Befunderhebung und die Weiterbehandlung bei dermatologischen Auffälligkeiten Höhe des Schmerzensgeldes bei mehreren operativen Eingriffen und letztlich tödlichem Ausgang wegen eines Melanoms bei einer 55-jährigen Patientin

Bei dermatologischen Auffälligkeiten muss ein bösartiger Befund differenzialdiagnostisch ausgeschlossen werden. Die histologische Entnahme einer Probe muss durch einen Arzt durchgeführt und darf nicht dem Patienten selbst überlassen werden. Bei einem Melanomverdacht ist der Patient deutlich auf die Notwendigkeit der Wiedervorstellung zum Ausschluss des Verdachts hinzuweisen. Eine fehlerhafte Probeentnahme und der unterlassene Hinweis der Wiedervorstellung können - bei einem Melanomverdacht - als grober Behandlungsfehler zu werten sei. Bei einer Leidenszeit einer 55-jährigen Patientin mit mehreren operativen Eingriffen und letztlich tödlichem Ausgang ist ein Schmerzensgeld von 100.000,- € angemessen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 09. Februar 2015 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 100.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 20.000,00 € seit dem 05. September 2013 und aus weiteren 80.000,00 € seit dem 21. Januar 2015 zu zahlen.