OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.06.2016
I-3 Wx 155/15
Normen:
BGB § 2361 Abs. 1 S. 1; BGB § 1954; BGB § 119 Abs. 2;

Anforderungen an die Ermittlungstätigkeit des Nachlassgerichts bei Anfechtung einer ErbschaftAnfechtung der Erbschaft wegen Überschuldung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.06.2016 - Aktenzeichen I-3 Wx 155/15

DRsp Nr. 2017/6471

Anforderungen an die Ermittlungstätigkeit des Nachlassgerichts bei Anfechtung einer Erbschaft Anfechtung der Erbschaft wegen Überschuldung

1. Eine Eingabe, die ausdrücklich auf die Einlegung der Beschwerde durch einen anderen Beteiligten Bezug nimmt und deshalb einen Willen zur Einlegung eines eigenen Rechtsmittels nicht hinreichend deutlich erkennen lässt, ist nicht als eigenständige Beschwerde aufzufassen. 2. Auch nach Erteilung eines Erbscheins bleibt das Nachlassgericht verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen für dessen Erteilung von Amts wegen zu überprüfen, sobald irgendein Anlass hierfür besteht (hier: Anfechtungs- und Ausschlagungserklärungen der Beteiligten). 3. Bei der Bewertung einer Anfechtungserklärung gemäß § 119 BGB in Verbindung mit § 1954 BGB beschränkt sich die Ermittlungstätigkeit des Nachlassgerichts auf die Prüfung, ob diejenigen Anfechtungsgründe zutreffen, die der Anfechtungsberechtigte in der Anfechtungserklärung oder später selbst geltend macht beziehungsweise die aufgrund sonstiger Umstände für das Nachlassgericht ersichtlich sind; werden andere als die in der Anfechtungserklärung genannten Gründe geltend gemacht, so liegt eine neue Anfechtungserklärung vor, deren Rechtzeitigkeit nach dem Zeitpunkt ihrer Abgabe zu beurteilen ist.