Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München -Nachlassgericht - vom 22.10.2014 wird zurückgewiesen.
I.
Der ledige und kinderlose Erblasser ist am 26.07.2012 im Alter von 79 Jahren verstorben. Sein Bruder ist am 13.6.2007 kinderlos vorverstorben. Der Beteiligte zu 1 ist der langjährige Hausarzt des Erblassers, die Beteiligte zu 2 ist die Lebensgefährtin des Erblassers.
Am 06.07.2012 ließen der Erblasser und der Beteiligte zu 1 im Krankenhaus einen gemischten Schenkungsvertrag notariell beurkunden, in dem der Erblasser dem Beteiligten zu 1 seinen Grundbesitz in der B. Straße in München unter dem Verkehrswert überließ.
Es liegen folgende schriftliche letztwillige Verfügungen des Erblassers vor:
1. Erbvertrag vom 29.03.1965 mit seinem Bruder, in dem jeder seine eigenen Kinder, ersatzweise den Bruder, wiederum ersatzweise die Abkömmlinge des Bruders als Erben einsetzte.
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