OLG München - Beschluss vom 12.05.2015
31 Wx 81/15
Normen:
BGB §§ 2249; BGB §§ 2250;
Fundstellen:
FGPrax 2015, 178
FamRZ 2016, 87
MDR 2015, 775
NJW 2015, 6
NJW-RR 2015, 1034
ZEV 2015, 433
Vorinstanzen:
AG München, vom 22.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 63 VI 9945/12

Anforderungen an die Errichtung eines Nottestaments

OLG München, Beschluss vom 12.05.2015 - Aktenzeichen 31 Wx 81/15

DRsp Nr. 2015/8746

Anforderungen an die Errichtung eines Nottestaments

Die Niederschrift eines Nottestaments ist auch dann wirksam errichtet, wenn die von dem Erblasser allein unterschriebene und genehmigte Erklärung zusammen mit der auf einem gesonderten Blatt von einem Testamentszeugen niedergelegten und von diesem unterschriebenen Erklärung eine einheitliche Urkunde bildet.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München -Nachlassgericht - vom 22.10.2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB §§ 2249; BGB §§ 2250;

Gründe

I.

Der ledige und kinderlose Erblasser ist am 26.07.2012 im Alter von 79 Jahren verstorben. Sein Bruder ist am 13.6.2007 kinderlos vorverstorben. Der Beteiligte zu 1 ist der langjährige Hausarzt des Erblassers, die Beteiligte zu 2 ist die Lebensgefährtin des Erblassers.

Am 06.07.2012 ließen der Erblasser und der Beteiligte zu 1 im Krankenhaus einen gemischten Schenkungsvertrag notariell beurkunden, in dem der Erblasser dem Beteiligten zu 1 seinen Grundbesitz in der B. Straße in München unter dem Verkehrswert überließ.

Es liegen folgende schriftliche letztwillige Verfügungen des Erblassers vor:

1. Erbvertrag vom 29.03.1965 mit seinem Bruder, in dem jeder seine eigenen Kinder, ersatzweise den Bruder, wiederum ersatzweise die Abkömmlinge des Bruders als Erben einsetzte.