BGH - Urteil vom 20.02.2008
IV ZR 32/06
Normen:
BGB § 2352 § 2351 ;
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 29.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 16/05, 6 U 240/05
LG Hannover, vom 15.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 2556/00

Anforderungen an die Form der Aufhebung eines Zuwendungsverzichts

BGH, Urteil vom 20.02.2008 - Aktenzeichen IV ZR 32/06

DRsp Nr. 2008/6280

Anforderungen an die Form der Aufhebung eines Zuwendungsverzichts

»Ein Zuwendungsverzicht kann (ebenso wie der Erbverzicht) durch notariellen Vertrag mit dem Erblasser wieder aufgehoben werden, wenn der Erblasser den Rechtszustand vor dem Verzicht durch Verfügung von Todes wegen nicht vollständig wiederherstellen könnte.«

Normenkette:

BGB § 2352 § 2351 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Erbfolge nach der am 4. März 1998 in H., ihrem letzten Wohnsitz, verstorbenen Großmutter des Klägers. Sie war - ebenso wie ihr am 6. März 1980 vorverstorbener Ehemann - amerikanische Staatsangehörige, lebte aber seit 1947 in Deutschland. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus einem Geschäfts- und Bürohaus in H. sowie Kontenguthaben. Der Kläger, seine am 15. März 2001 nachverstorbene Mutter und seine beiden Brüder, die Beklagten zu 1a und 1b, sind ebenfalls amerikanische Staatsangehörige; wie ihre Mutter leben die Parteien in Großbritannien. Der Beklagte zu 2 ist mit Beschränkung auf das in H. belegene Haus zum Testamentsvollstrecker ernannt.