OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.02.2013
20 W 542/11
Normen:
BGB § 2247 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2013, 985
NJW 2013, 10
NotBZ 2013, 6
ZEV 2013, 334
ZEV 2013, 8
Vorinstanzen:
AG Dillenburg, vom 27.10.2011

Anforderungen an die Form eines Testaments

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.02.2013 - Aktenzeichen 20 W 542/11

DRsp Nr. 2013/6947

Anforderungen an die Form eines Testaments

Ein Pfeildiagramm erfüllt die Voraussetzungen eines eigenhändig geschriebenen Testaments nicht.

Der angefochtene Beschluss des Nachlassgerichts vom 27.10.2011 wird aufgehoben und das Nachlassgericht wird angewiesen, den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) nicht aus den in dem aufgehobenen Beschluss angeführten Gründen zurückzuweisen.

Eine Erstattung von den Beteiligten im Verfahren der Beschwerde gegebenenfalls angefallener notwendiger Auslagen wird nicht angeordnet.

Normenkette:

BGB § 2247 Abs. 1;

Gründe:

I. Bei der Beteiligten zu 1) handelt es sich um die Ehefrau des Erblassers, bei der Beteiligten zu 4) um dessen Lebensgefährtin und bei den Beteiligten zu 2) und 3) um entfernte Verwandte des Erblassers.

Die Beteiligte zu 1) hat mit notariellem Erbscheinsantrag vom ...05.2010 die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als Alleinerbin des Erblassers aufgrund gesetzlicher Erbfolge ausweisen soll (Blatt 1 ff der Nachlassakte).

Dagegen haben die Beteiligten zu 2) und 3) Einwendungen erhoben. Sie haben insoweit Bezug genommen auf ein Schriftstück des Erblassers vom 07.03.2007, das eindeutig als Testament des Erblassers zu bewerten sei (wegen dieses Schriftstücks wird Bezug genommen auf Bl. 4 der Nachlassakte, Az. 7 IV .../10).