BGH - Urteil vom 19.06.2007
X ZR 5/07
Normen:
BGB § 516 Abs. 1 § 929 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 955
DAR 2007, 641
JuS 2008, 87
MDR 2007, 1297
NJW 2007, 2844
WM 2007, 2026
Vorinstanzen:
LG Aurich - 2 S 124/05 (21) - 21.10.2005,
AG Emden, vom 23.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 1100/04

Anforderungen an die Vollziehung einer Handschenkung; Übertragung des Eigentums durch bloße Einigung

BGH, Urteil vom 19.06.2007 - Aktenzeichen X ZR 5/07

DRsp Nr. 2007/13267

Anforderungen an die Vollziehung einer Handschenkung; Übertragung des Eigentums durch bloße Einigung

»a) Zur Handschenkung durch bloße Einigung nach § 929 Satz 2 BGB.b) Der Eigentumsübergang durch Einigung bedarf über die Einigung hinaus keiner weiteren Momente.«

Normenkette:

BGB § 516 Abs. 1 § 929 S. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist der Sohn des im Lauf des vorliegenden Rechtsstreits verstorbenen früheren Beklagten, dessen Alleinerbin die jetzige Beklagte ist, die das Verfahren aufgenommen hat. Der frühere Beklagte erwarb im Jahr 2001 einen Personenwagen Fabrikat Nissan, wobei er den Kaufpreis über einen Kredit finanzierte. Dieses Fahrzeug überließ er auf Grund einer Nutzungsvereinbarung dem Kläger, der die laufenden Kosten zu tragen hatte, dem aber die Veräußerung des Fahrzeugs nicht gestattet war. Der Kläger ließ das Fahrzeug verabredungsgemäß auf seinen Namen zu. Nach Tilgung des Kredits übersandte das finanzierende Kreditinstitut den Fahrzeugbrief an den früheren Beklagten.