Der Kläger ist der Sohn des im Lauf des vorliegenden Rechtsstreits verstorbenen früheren Beklagten, dessen Alleinerbin die jetzige Beklagte ist, die das Verfahren aufgenommen hat. Der frühere Beklagte erwarb im Jahr 2001 einen Personenwagen Fabrikat Nissan, wobei er den Kaufpreis über einen Kredit finanzierte. Dieses Fahrzeug überließ er auf Grund einer Nutzungsvereinbarung dem Kläger, der die laufenden Kosten zu tragen hatte, dem aber die Veräußerung des Fahrzeugs nicht gestattet war. Der Kläger ließ das Fahrzeug verabredungsgemäß auf seinen Namen zu. Nach Tilgung des Kredits übersandte das finanzierende Kreditinstitut den Fahrzeugbrief an den früheren Beklagten.
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