In dem Verfahren
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
pp.
weist der Senat die Antragstellerin darauf hin, dass er beabsichtigt, ihre Berufung aus den nachfolgend dargelegten Gründen durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Die Antragstellerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme
bis zum 27. März 2013.
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.
Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Antragsgegnerin verwendete im Oktober 2012 in ihrem ebay-Shop eine Belehrung über das Widerrufsrecht für Verbraucher, die hinsichtlich der Verpflichtung zum Wertersatz nach wirksamem Widerruf dem bis 03.08.2011 gültigen Text der Musterbelehrung entsprach. Die Antragstellerin mahnte sie deshalb ab und erwirkte gegen sie eine einstweilige Verfügung, die vom Landgericht nach Widerspruch der Antragsgegnerin aber aufgehoben wurde. Ihre Berufung blieb erfolglos.
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