OLG Köln - Beschluss vom 08.03.2013
6 U 23/13
Normen:
EGBGB Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10; Alte Musterbelehrung; BGB § 312e Abs. 1 S. 1 Nr. 1,; UWG § 4 Nr. 11;
Fundstellen:
CR 2013, 547
GRUR 2013, 8
GRUR-RR 2013, 301
WRP 2013, 960

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen; Verwendung der neuen Musterbelehrung

OLG Köln, Beschluss vom 08.03.2013 - Aktenzeichen 6 U 23/13

DRsp Nr. 2013/7740

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen; Verwendung der neuen Musterbelehrung

Ein Unternehmer klärt in der Regel hinreichend über die Grenzen der Wertersatzpflicht nach Widerruf eines Fernabsatzvertrages durch den Verbraucher auf, wenn er insoweit die mit Wirkung vom 04.08.2011 geänderte Musterbelehrung verwendet.

Tenor

In dem Verfahren

auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

pp.

weist der Senat die Antragstellerin darauf hin, dass er beabsichtigt, ihre Berufung aus den nachfolgend dargelegten Gründen durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Die Antragstellerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme

bis zum 27. März 2013.

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.

Normenkette:

EGBGB Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10; Alte Musterbelehrung; BGB § 312e Abs. 1 S. 1 Nr. 1,; UWG § 4 Nr. 11;

Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Antragsgegnerin verwendete im Oktober 2012 in ihrem ebay-Shop eine Belehrung über das Widerrufsrecht für Verbraucher, die hinsichtlich der Verpflichtung zum Wertersatz nach wirksamem Widerruf dem bis 03.08.2011 gültigen Text der Musterbelehrung entsprach. Die Antragstellerin mahnte sie deshalb ab und erwirkte gegen sie eine einstweilige Verfügung, die vom Landgericht nach Widerspruch der Antragsgegnerin aber aufgehoben wurde. Ihre Berufung blieb erfolglos.