OLG Köln - Beschluss vom 11.03.2013
2 Wx 64/13
Normen:
BGB § 1933; FamFG § 134 Abs. 1; FamFG § 114 Abs. 4 Nr. 3;
Fundstellen:
FGPrax 2013, 175
FamFR 2013, 262
FamRZ 2013, 1762
FuR 2013, 671
MDR 2013, 724
ZEV 2013, 7
Vorinstanzen:
AG Leverkusen, vom 04.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 VI 227/12

Anforderungen an die Zustimmung des Erblassers zur Scheidung der Ehe

OLG Köln, Beschluss vom 11.03.2013 - Aktenzeichen 2 Wx 64/13

DRsp Nr. 2013/7210

Anforderungen an die Zustimmung des Erblassers zur Scheidung der Ehe

1. Die Zustimmung des Erblassers zur Scheidung im Sinne des § 1933 S. 1 BGB kann auch unter Geltung des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) wirksam durch privatschriftliche Erklärung gegenüber der Familiengericht erfolgen (§§ 134 Abs. 1, 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG).2. Der Ausschluss des Ehegattenerbrechts nach § 1933 S. 1 BGB hängt nicht davon ab, dass der Scheidungsantrag des überlebenden Ehegatten, dem der Erblasser zugestimmt hatte, die nach § 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG notwendigen Angaben enthielt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 28.01.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leverkusen vom 04.01.2013 - 9 VI 227/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Normenkette:

BGB § 1933; FamFG § 134 Abs. 1; FamFG § 114 Abs. 4 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Erteilung eines Erbscheins, welcher sie gemeinsam mit der Beteiligten zu 2) als Erbin zu je 1/2 nach dem am 01.09.2012 verstorbenen Herrn Tobias Alexander Auth (im Folgenden: Erblasser) ausweist. Die Antragstellerin war seit dem 04.09.1998 mit dem Erblasser verheiratet. Aus der Ehe der Antragstellerin mit dem Erblasser ist die am 28.04.2000 geborene Beteiligte zu 2) hervorgegangen.