1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 2. Oktober 2009 -
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50.000,00 € nebst Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.04.2008 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin ¼ und der Beklagte ¾ zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit i.H. von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages erbringt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
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