Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 25. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin des Versicherten die Feststellung eines Tonsillenkarzinoms als Berufskrankheit (BK) des Versicherten sowie die Zahlung von Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV).
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