LSG Hessen - Urteil vom 30.04.2021
L 9 AS 361/17
Normen:
SGB II a.F. § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 31 Abs. 2 Nr. 2; SGB II § 41; BGB § 1922 Abs. 1; HDSchG a.F. § 7 Abs. 3 S. 2; HDSchG a.F. § 11; HDSchG a.F. § 16 Abs. 1 Nr. 1; HDSchG a.F. § 16 Abs. 3 S. 1-2; HDSchG a.F. § 18; HBO a.F. § 3 Abs. 1; HBO a.F. § 11; HBO a.F. § 54 Abs. 1 S. 1; HBO a.F. § 70 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 14.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 701/13

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB IIKeine Berücksichtigung eines geerbten Hausgrundstücks als EinkommenAnforderungen an die Verwertbarkeit einer denkmalgeschützten Bebauung als Vermögensgegenstand

LSG Hessen, Urteil vom 30.04.2021 - Aktenzeichen L 9 AS 361/17

DRsp Nr. 2023/3601

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Keine Berücksichtigung eines geerbten Hausgrundstücks als Einkommen Anforderungen an die Verwertbarkeit einer denkmalgeschützten Bebauung als Vermögensgegenstand

1. Hat ein Leistungsberechtigter nach der ersten Antragstellung und während des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II ein Hausgrundstück geerbt, handelt es sich nach der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Rechtslage nicht um Vermögen, sondern um Einkommen, das zudem nur dann bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist, wenn es als bereites Mittel tatsächlich zur Deckung des Bedarfes zur Verfügung steht.2. Ist ein Grundstück nur marktgängig, wenn eine denkmalgeschützte Bebauung abgerissen wird, ist es als Vermögensgegenstand nicht verwertbar, wenn die Veräußerung nur bei vorheriger Erteilung einer Abbruchgenehmigung in Betracht kommt, diese vom potentiellen Käufer eingeholt werden muss und zudem ungewiss ist, ob die denkmalschutzrechtlich erforderliche Zustimmung zum Abbruch erteilt wird.

Tenor