OLG Köln - Urteil vom 30.04.1998
10 UF 242/97
Normen:
Türk. ZGB Art. 144 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1540
FamRZ 1999, 860
FuR 1998, 411
NJW-RR 1998, 1540
Vorinstanzen:
29 F 219/96 - AG Aachen,

Anspruch auf nachehelichen Bedürftigkeitsunterhalt

OLG Köln, Urteil vom 30.04.1998 - Aktenzeichen 10 UF 242/97

DRsp Nr. 1998/18639

Anspruch auf nachehelichen Bedürftigkeitsunterhalt

»1. Ein Anspruch auf nachehelichen Bedürftigkeitsunterhalt kann auch nach rechtskräftiger Ehescheidung in der Türkei mit Erfolg in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden.2. Der nach Art. 144 türk. ZGB unterhaltspflichtige Ehegatte muß sich fiktive Erwerbseinkünfte anrechnen lassen, wenn er seine Arbeitskraft nicht ausschöpft.«

Normenkette:

Türk. ZGB Art. 144 ;

Gründe:

Die Parteien, beide türkische Staatsangehörige, haben im August 1987 die Ehe geschlossen. Seither lebt die jetzt 28-jährige Klägerin in Deutschland. Der 31 Jahre alte Beklagte ist hier aufgewachsen. Aus der Ehe sind die im September 1988 und Juli 1989 geborenen Söhne V. und I. hervorgegangen, die seit der Trennung der Parteien allein von der während der Ehe nicht erwerbstätigen Klägerin betreut werden. Die Ehe ist durch Urteil des Landgerichts Bakirköy/Türkei seit dem 12.02.1996 rechtskräftig geschieden worden.