BGH - Urteil vom 10.03.2010
IV ZR 207/08
Normen:
BGB § 398; BGB § 409 Abs. 1; BGB § 808 Abs. 1; VVG § 4 Abs. 1; InsO § 82;
Fundstellen:
EWiR § 21 InsO 6/2010, 363
NJW-RR 2010, 904
NZI 2010, 702
VersR 2010, 936
ZIP 2010, 890
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 07.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 17/08
LG Stuttgart, vom 11.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 46/07

Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Auszahlung des Rückkaufswertes einer Kapitallebensversicherung nach vorheriger Leistung des Versicherers an den von dem Insolvenzschuldner verschiedenen Inhaber des Versicherungsscheines; Versicherungsschein als qualifiziertes Legitimationspapier i.S.v. § 808 Abs. 1 BGB aufgrund einer sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AGB) ergebenden Empfangsberechtigung seines Inhabers; Liberationswirkung einer Auszahlung eines Versicherers bei Abtretung des Versicherungsanspruchs nach Eintritt der insolvenzrechtlichen Verfügungsbeschränkung

BGH, Urteil vom 10.03.2010 - Aktenzeichen IV ZR 207/08

DRsp Nr. 2010/6577

Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Auszahlung des Rückkaufswertes einer Kapitallebensversicherung nach vorheriger Leistung des Versicherers an den von dem Insolvenzschuldner verschiedenen Inhaber des Versicherungsscheines; Versicherungsschein als qualifiziertes Legitimationspapier i.S.v. § 808 Abs. 1 BGB aufgrund einer sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AGB) ergebenden Empfangsberechtigung seines Inhabers; Liberationswirkung einer Auszahlung eines Versicherers bei Abtretung des Versicherungsanspruchs nach Eintritt der insolvenzrechtlichen Verfügungsbeschränkung

Eine Klausel in einem Kapitallebensversicherungsvertrag, nach der der Versicherer den Inhaber des Versicherungsscheines als verfügungs-, insbesondere empfangsberechtigt ansehen und damit an den Inhaber des Versicherungsscheins mit befreiender Wirkung leisten kann, ohne aber diesem gegenüber zur Leistung verpflichtet zu sein, hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB Stand und macht den Versicherungsschein gemäß § 4 Abs. 1 VVG zu einem qualifizierten Legitimationspapier im Sinne des § 808 Abs. 1 BGB. Die Legitimationswirkung umfasst dabei neben dem Kündigungsrecht zur Erlangung des Rückkaufwertes auch dessen Leistung nach tatsächlicher Kündigung des Vertrages.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. August 2008 wird zurückgewiesen.