Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Zweiten Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 10. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.500 € festgesetzt.
I.
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