BGH - Beschluss vom 12.07.2010
AnwZ (B) 85/09
Normen:
FAO § 2 Abs. 2; FAO § 5; FAO § 14f;
Fundstellen:
AnwBl 2010, 798
BRAK-Mitt 2010, 270
NJW-RR 2011, 279
Vorinstanzen:
AGH Berlin, vom 10.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen II AGH 9/08

Antrag eines zugelassenen Anwalts auf Gestattung der Führung einer Bezeichnung als Fachanwalt für Erbrecht; Zulässigkeit einer höheren Gewichtung eines Falles aufgrund seiner Behandlung in einer höheren Instanz und eine damit einhergehende schematische Aufwertung oder Abwertung von Fällen je nach Verfahrensstand

BGH, Beschluss vom 12.07.2010 - Aktenzeichen AnwZ (B) 85/09

DRsp Nr. 2010/16983

Antrag eines zugelassenen Anwalts auf Gestattung der Führung einer Bezeichnung als "Fachanwalt für Erbrecht"; Zulässigkeit einer höheren Gewichtung eines Falles aufgrund seiner Behandlung in einer höheren Instanz und eine damit einhergehende schematische Aufwertung oder Abwertung von Fällen je nach Verfahrensstand

1. Die Vertretung in einer höheren Instanz stellt keinen gegenüber dem Ausgangsfall neuen Fall im Sinne von § 5 Abs. 1 FAO dar. 2. Allein die Bearbeitung eines Falls in einer höheren Instanz führt zwingend zu einer höhere Gewichtung des Falles.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Zweiten Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 10. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.500 € festgesetzt.

Normenkette:

FAO § 2 Abs. 2; FAO § 5; FAO § 14f;

Gründe

I.