LG Hagen, vom 06.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 486/13
Anwendung ausländischen Erbrechts bei deutscher Staatsangehörigkeit des ErblassersMaßgebliches Erbrecht für in Algerien belegene unbewegliche Nachlassgegenstände
OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2015 - Aktenzeichen 10 W 132/14
DRsp Nr. 2015/8107
Anwendung ausländischen Erbrechts bei deutscher Staatsangehörigkeit des ErblassersMaßgebliches Erbrecht für in Algerien belegene unbewegliche Nachlassgegenstände
1. Auch wenn der Erblasser deutscher Staatsangehöriger ist und nach Art. 25 Abs. 1EGBGB grundsätzlich deutsches Erbrecht gilt, kann für einzelne Nachlassgegenstände ausländisches Erbrecht zur Anwendung kommen. Die Ausnahme gilt für solche Nachlassgegenstände, die sich nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden und die nach den Gesetzen des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden, besonderen Vorschriften unterliegen.2. Die Kollisionsregelung in Art. 17 des Code Civil Algérien bestimmt, dass unbewegliche Nachlassgegenstände dem Recht des Staates unterliegen, in dem sie belegen sind, sowie bewegliche der Rechtsordnung, in deren Geltungsbereich sie aufgefunden werden. Dieses Belegenheitsstatut des algerischen Rechts verdrängt gemäß § 3 a Abs. 2EGBGB das deutsche Erbstatut.3. Rechtsfolge der Kollision ist die Nachlassspaltung. Die nach deutschen Recht zu bestimmende Erbfolge hat sich auf die in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Nachlassgegenstände zu beschränken.
Tenor
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