BGH - Beschluß vom 04.10.1995
IV ZR 278/94
Normen:
BGB § 1924 § 2078 § 2079 Satz 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 2079 Anwendungsbereich 1
ZEV 1995, 456
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 10.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 18/94
OLG Karlsruhe, vom 05.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 38/94

Anwendungsbereich des § 2079 Satz 1 BGB

BGH, Beschluß vom 04.10.1995 - Aktenzeichen IV ZR 278/94

DRsp Nr. 2004/11436

Anwendungsbereich des § 2079 Satz 1 BGB

Ergibt sich nach Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments, daß dieses tatsächlich für neue Pflichtteilsberechtigte offen ist, ist § 2079 Satz 1 BGB nicht anzuwenden.

Normenkette:

BGB § 1924 § 2078 § 2079 Satz 1 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

§ 2079 Satz 1 BGB ist jedenfalls im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil sich die testamentarischen Zuwendungen nach der von der Revision nicht angegriffenen tatrichterlichen Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments nach der gesetzlichen Erbfolge richten sollen, die beim Tod des Längstlebenden gelten würde, und damit von vornherein für spätere Änderungen in der gesetzlichen Erbfolge sowie neue Pflichtteilsberechtigte offen ist. Daß die gesetzlichen Erben jedes Ehegatten als Schlußerben auf die Hälfte des Nachlasses beschränkt worden sind, ist eine vom Rang in der gesetzlichen Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB) unabhängige Anordnung, die deshalb auch nicht durch Fehlvorstellungen darüber beeinträchtigt worden sein kann, wer mit welcher Quote als gesetzlicher Erbe eines der Ehegatten in Betracht kommen könnte.

Hinweise:

Anmerkung: Ebenroth, ZEV 1995, 456

Hinweise:

Anmerkung Ebenroth und Koos ZEV 1995, 456

Vorinstanz: LG Baden-Baden, vom 10.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 18/94