Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
§ 2079 Satz 1 BGB ist jedenfalls im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil sich die testamentarischen Zuwendungen nach der von der Revision nicht angegriffenen tatrichterlichen Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments nach der gesetzlichen Erbfolge richten sollen, die beim Tod des Längstlebenden gelten würde, und damit von vornherein für spätere Änderungen in der gesetzlichen Erbfolge sowie neue Pflichtteilsberechtigte offen ist. Daß die gesetzlichen Erben jedes Ehegatten als Schlußerben auf die Hälfte des Nachlasses beschränkt worden sind, ist eine vom Rang in der gesetzlichen Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB) unabhängige Anordnung, die deshalb auch nicht durch Fehlvorstellungen darüber beeinträchtigt worden sein kann, wer mit welcher Quote als gesetzlicher Erbe eines der Ehegatten in Betracht kommen könnte.
Testen Sie "Praxishandbuch Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|