OLG Bamberg - Beschluss vom 24.08.2018
3 U 157/17
Normen:
BGB § 2301;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 365
ZEV 2019, 157
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, vom 25.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 157/17
LG Aschaffenburg, vom 05.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 162/17

Ausgleichsansprüche des Erben gegen die Ehefrau des Erblassers wegen Auflösung und Auszahlung eines gemeinschaftlichen Kontos

OLG Bamberg, Beschluss vom 24.08.2018 - Aktenzeichen 3 U 157/17

DRsp Nr. 2019/3206

Ausgleichsansprüche des Erben gegen die Ehefrau des Erblassers wegen Auflösung und Auszahlung eines gemeinschaftlichen Kontos

1. Eröffnen Eheleute ein Bankkonto, über das jeder von beiden einzelverfügungsberechtigt ist, und wird weiter vereinbart, dass der überlebende Ehegatte berechtigt ist, das Sparkonto aufzulösen oder auf seinen Namen umzuschreiben, so stellt dies eine Schenkung an den überlebenden Ehegatten dar, die mit Eintritt der Bedingung des Versterbens des anderen Ehegatten vollzogen wird und damit wirksam ist. 2. Daher entsteht mit Auflösung des Kontos durch den überlebenden Ehegatten kein Ausgleichsanspruch gem. § 430 BGB, so dass dem Erben an dem insoweit erworbenen Guthaben keine Ansprüche zustehen.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 05.09.2017, Az. 11 O 162/17, wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 05.09.2017 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.429,38 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2301;

Gründe